Antrag: | Aktuelle Satzung |
---|---|
Antragsteller*in: | Kreisvorstand |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 11.08.2019, 10:01 |
Ä16 zu A2: Aktuelle Satzung
Antragstext
Von Zeile 232 bis 233:
Über dieden Bundes- und LandesmarkLandesanteil entscheiden die entsprechenden Bundes- und Landesgremien. Über den Kreisanteil entscheidet die Kreismitgliederversammlung
Satzung KV Bad Dürkheim
§ 1 NAME
Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bad Dürkheim ist ein Kreisverband des
Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung
lautet “Grüne”.
§ 2 GRUNDSÄTZE UND ZIELE
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben eine ökologisch fundierte, soziale,
gewaltfreie und basisdemokratische, multikulturelle Gesellschaft an.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind konfessionell unabhängig.
- Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes ist der Landkreis Bad Dürkheim.
§ 3 SITZ DES KREISVERBANDES
Sitz des Kreisverbandes ist Bad Dürkheim. Über den Sitz der Geschäftsstelle
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4 GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES
- Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
- Der Kreisverband entscheidet auf Antrag über die Anerkennung und Auflösung
von Ortsverbänden als Untergliederung des Kreisverbandes.
- Die Ortsverbände erkennen die Kreissatzung an.
- Der räumliche Geltungsbereich der Ortsverbände entspricht in der Regel den
jeweiligen politischen Grenzen im Landkreis, über Ausnahmen entscheidet
die Kreismitgliederversammlung.
- Die Ortsverbände sollen mindestens 7 Mitglieder umfassen.
- Die Ortsverbände sind zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu ihren
Gebietskörperschaften berechtigt.
- Die Auflösung und der Ausschluss von Ortsverbänden sowie die Amtsenthebung
ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die
Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Gegen diese Maßnahmen ist
die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede Person werden,
die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei
(Satzung und Programme) bekennt und keiner anderen Partei angehört.
- Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht.
- Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Kreisverband ermöglicht.
Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband.
Die Kreismitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit eine
Mitarbeit ablehnen. Die MitarbeiterInnen haben das Recht, sich an der
politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sind aber
nicht stimmberechtigt. Sie erhalten die gleichen Informationen wie
Mitglieder des Kreisverbandes.
§ 6 AUFNAHME VON MITGLIEDERN
- Die Aufnahme in die Partei ist nur natürlichen Personen möglich.
- Die Aufnahme muss durch Interessierte schriftlich beantragt werden. Über
die Aufnahme entscheiden die entsprechenden Ortsverbände gemäß ihrer
Satzung oder der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit. Die
Kreismitgliederversammlung ist über Neumitgliedschaften zu informieren.
Der Vorstand behält sich vor den Antragsteller/die Antragstellerin zu
einer persönlichen Vorstellung in eine Vorstandssitzung einzuladen. Über
die Aufnahme ist innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags zu
entscheiden.
- Gegen eine Zurückweisung können Bewerbende bei der Mitgliederversammlung
Widerspruch einlegen. Die/der AntragstellerIn ist anzuhören.
Zurückweisungen sind schriftlich durch den Kreisvorstand zu begründen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern mit
einfacher Mehrheit.
- Der Kreisvorstand kann die Entscheidungsgewalt über Mitgliedschaften in
konkreten Fällen an die Kreismitgliederversammlung übertragen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die entsprechenden
entscheidenden Gremien.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Übertritt zu einer anderen
Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierende Liste, durch Ausschluss
oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweiligen
Vorstand.
- Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die jeweilige
Mitgliederversammlung, bei der das auszuschließende Mitglied
Anhörungsrecht hat, mit einfacher Mehrheit. Berufungsinstanz ist das
Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung.
- Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet.
Zahlt ein Mitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so
gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung
als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen
werden.
§ 8 ORGANE DES KREISVERBANDES
Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
§ 9 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
- Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und
erschienenen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes erschienene Mitglied
hat eine Stimme. Nichtmitglieder können teilnehmen.
- Die Kreismitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einem Vorschlag zur
Tagesordnung einberufen. Eine Kreismitgliederversammlung ist auch dann vom
Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies
schriftlich beantragen.
- Die Einladung erfolgt bis spätestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin
per eMail an die zuletzt bekannt gegebene Mailadresse. Wenn keine
Mailadresse bekannt ist, erfolgt die Einladung schriftlich per Post. Bei
besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt
werden.
- Die Kreismitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr
einzuberufen.
- Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder aber nicht weniger als 10
Mitglieder anwesend sind.
§ 10 AUFGABEN DER KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind:
- Wahl der drei gleichberechtigten, geschäftsführenden
Vorstandsmitglieder und bis zu vier BeisitzerInnen - Wahl der beiden KassenprüferInnen,
- Wahl der Delegierten zu den Landes- und Bundesversammlungen
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Resolutionen,
- Beschlussfassung über Programme und Satzung des Kreisverbandes sowie
deren Änderung, - Bestätigung/Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern,
- Einleitung von Ausschlussverfahren,
- Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Entscheidung über §
10, Ziffer 10 erfordert eine 2/3 Mehrheit. Satzungsänderungen benötigen
ebenfalls eine 2/3 Mehrheit.
- Bei Wahlen findet das Frauenstatut Anwendung
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei
den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen
kein Widerspruch erhebt.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Erreicht keiner der BewerberInnen die Mehrheit, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden BewerberInnen mit den meisten Stimmen statt.
§ 11 VORSTAND
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei SprecherInnen und dem/der
SchatzmeisterIn.
- Eine Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes um bis zu vier
BeisitzerInnen ist möglich; sie bilden dann zusammen mit dem
geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand
- Der Vorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für zwei Jahr
gewählt.
- Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen; die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands vertreten den Kreisverband nach innen und
außen.
- Vorstandssitzungen sind offen für alle Mitglieder, die Ortsverbände sind
zu informieren
- Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand sind nur auf der
Kreismitgliederversammlung zulässig. Vorstandsmitglieder können auf der
Kreismitgliederversammlung jederzeit mit absoluter Stimmenmehrheit der
Stimmberechtigten abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Initiativ-
oder Dringlichkeitsantrages.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden
und ihr rechenschaftspflichtig.
§ 12 BEITRAGS – UND KASSENORDNUNG
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Kreismitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von dem/der KreiskassiererIn eingezogen.
- Den Ortsverbänden stehen gezahlte Mitgliedsbeiträge abzüglich der Bundes
und Landesmark, sowie des Kreisanteils zu.
- Die weitere Beitrags- und Kassenordnung wird in den Ausführungsbeschlüssen
zu dieser Satzung geregelt
§ 13 ABSCHLUSS VON RECHTSGESCHÄFTEN
Rechtsgeschäfte für den Kreisverband dürfen nur ausdrücklich von der
Kreismitgliederversammlung dazu ermächtigte Personen abschließen. Ausgenommen
sind Kassen– und Geschäftsführungsangelegenheiten; diese sind mehrheitlich vom
Vorstand zu beschließen.
§ 14 HAFTUNG FÜR SCHULDEN
Für Schulden des Kreisverbandes haftet gemäß § 54 BGB nur das Vermögen des
Kreisverbandes. Diese Bestimmung muss in alle Verträge, die ermächtigte Personen
mit Außenstehenden abschließen, aufgenommen werden.
§ 15 RÜCKERSTATTUNG VON AUSGABEN
Mitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erstattung entstandener
Ausgaben, die im Auftrag des Kreisverbandes entstanden sind.
Geänderte Fassung einstimmig beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am
07.05.2003
Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 11.05.2010
Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 05.05.2013
================================================================================-
=============================
Ausführungsbeschlüsse
MITGLIEDSCHAFT/GLIEDERUNG
- Eine Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen im Kreis Bad Dürkheim
bedingt grundsätzlich die Mitgliedschaft im Kreisverband Bad Dürkheim von
Bündnis 90/ Die Grünen.
- Die Mitglieder des Kreisverbandes Bad Dürkheim können sich einem
Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen auf Stadt-, Stadtteil-,
Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Ortsteilebene innerhalb des
Kreisverbandes zuordnen.
- Die Ortsverbände haben Satzungsrecht. Sie erkennen die Satzung und die
Ausführungsbeschlüsse des Kreisverbandes an.
- Die Ortsverbände sind zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
verpflichtet. Dazu zählen insbesondere die sofortigen Mitgliedermeldungen.
Bei Verstoß gegen die Pflichten kann der Ortsverband durch einfache
Mehrheit der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.
DELEGATION
- Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten und ihre
StellvertreterInnen zu Landes- und Bundesversammlungen zusammen für ein
Jahr. Scheidet im Laufe des Jahres eine Delegierte oder ein Delegierter
bzw. deren Stellvertreter aus, findet auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
- Jede/r Delegierte kann mit einfacher Mehrheit durch die
Kreismitgliederversammlung abgewählt werden.
- Ortverbände haben pro 10 Mitglieder ein Vorschlagsrecht für eine/n
Delegierte/n und deren StellvertreterIn zu den
Landesdelegiertenversammlungen. Die restlichen Delegierten und
StellvertreterInnen werden auf Vorschlag der Kreismitgliederversammlung
gewählt.
FRAUENSTATUT
Auf Kreisebene zu besetzende Gremien gehören zur Hälfte Frauen an. Wahllisten
sind alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die
ungeraden Listenplätze zur Verfügung stehen. Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Plätzen kandidieren, bzw.
gewählt werden, so bleibt der Platz zunächst unbesetzt. Die Wahl wird auf die
nächste Mitgliederversammlung verschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis
auf die anstehende Wahl eingeladen wird.
ANTRAGSRECHT
- Mitglieder und satzungsgemäß berechtigte Personen können ihr Antragsrecht
auf der Kreismitgliederversammlung ausüben. Ein Antrag muss 14 Tage vor
der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
- Ein Initiativantrag muss schriftlich vor der Eröffnung der Tagesordnung
der Versammlungsleitung durch mindestens drei antragsberechtigte Personen
vorgelegt werden. Zur weiteren Behandlung bedarf er einer 2/3 Mehrheit.
- Ein Dringlichkeitsantrag der sich während der Kreisversammlung ergibt,
kann während der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Er bedarf
der schriftlichen Form und einer Unterstützung durch mindestens 5
antragsberechtigte Personen und zur weiteren Behandlung einer 2/3
Mehrheit.
KASSENORDNUNG
- Ortsverbände unterhalten keine eigene Kassenführung. Die
Ortsverbandskassen werden als Unterkonten in der Kreisbuchhaltung geführt.
- Bei den Ortsverbänden können Handkassen geführt werden. Auf die
Vorschriften der Belegführung wird ausdrücklich hingewiesen.
- Falls Spenden zweckgebunden einem Ortsverband zugewiesen wurden, werden
diese Mittel der entsprechende Kasse zugeführt.
BEITRAGSORDNUNG
- Die Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder des Kreisverbandes Bad Dürkheim
werden von der KreiskassiererIn erhoben. Die Beiträge fließen der
Kreiskasse zu. Es werden die erforderlichen Abführungen für den Bundes-
und Landesanteil getätigt.
- Die Kreismitgliederversammlung legt die Mindestbeitragshöhe für alle
Mitglieder im Kreisverband fest. Der Mindestbeitrag setzt sich aus
- einem Anteil für den Bundesverband
- einem Anteil für den Landesverband sowie
- einem Anteil für den Kreisverband zusammen.
Über dieden Bundes- und LandesmarkLandesanteil entscheiden die entsprechenden Bundes- und
Landesgremien. Über den Kreisanteil entscheidet die Kreismitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Gezahlte Mitgliedsbeiträge, die über dem Mindestbeitrag
liegen, werden zwischen Kreisverband und Ortsverband geteilt. Falls keine
Mitgliedschaft bei einem Ortsverband besteht, stehen sie allein dem Kreisverband
zu.
- Der Kreisverband erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Zahlung
des Jahresbeitrages ist zum 30. Juni eines Jahres fällig.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beitritts zu Bündnis 90/Die
Grünen.
Der monatliche Mindestbeitrag errechnet sich derzeit aus
2,55 EUR Bundesanteil
2,55 EUR Landesanteil
1,00 EUR Kreisanteil
auf insgesamt 6,10 EUR pro Monat bzw. 73,20 EUR Jahresaufkommen. Dieser Beitrag
gilt für Mitglieder ohne einkommen- und lohnsteuerrelevantem Einkommen.
Mitglieder mit einem einkommen- und lohnsteuerrelevanten Einkommen zahlen einen
Jahresmitgliedsbeitrag von 146,40 EUR.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit einen höheren Beitrag zu leisten.
Sonderkonditionen bieten wir für Sozialhilfeempfänger, Auszubildende,
SchülerInnen und StudentInnen an, diese zahlen einen reduzierten Mindestbeitrag
in Höhe des jeweiligen Bundes- und Landesanteils von derzeit EUR 5,10 monatlich
( EUR 61,20 pro Jahr).
Alle einkommen- und lohnsteuerzahlenden Mitglieder erhalten
Steuervergünstigungen beim Lohnsteuer-/Einkommensteuerjahresausgleich, indem sie
den Mitgliedsbeitrag geltend machen können.
Kreistagsmitglieder, die der bündnisgrünen Kreisfraktion angehören, werden
aufgefordert zusätzlich einen Sonderbeitrag zu zahlen.
KOSTENERSTATTUNGSORDNUNG
Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes findet Anwendung
Änderungen beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am
7. Mai 2003
Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung
am 11.05.2010
Von Zeile 232 bis 233:
Über dieden Bundes- und LandesmarkLandesanteil entscheiden die entsprechenden Bundes- und Landesgremien. Über den Kreisanteil entscheidet die Kreismitgliederversammlung
Satzung KV Bad Dürkheim
§ 1 NAME
Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bad Dürkheim ist ein Kreisverband des
Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung
lautet “Grüne”.
§ 2 GRUNDSÄTZE UND ZIELE
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben eine ökologisch fundierte, soziale,
gewaltfreie und basisdemokratische, multikulturelle Gesellschaft an.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind konfessionell unabhängig.
- Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes ist der Landkreis Bad Dürkheim.
§ 3 SITZ DES KREISVERBANDES
Sitz des Kreisverbandes ist Bad Dürkheim. Über den Sitz der Geschäftsstelle
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4 GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES
- Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
- Der Kreisverband entscheidet auf Antrag über die Anerkennung und Auflösung
von Ortsverbänden als Untergliederung des Kreisverbandes.
- Die Ortsverbände erkennen die Kreissatzung an.
- Der räumliche Geltungsbereich der Ortsverbände entspricht in der Regel den
jeweiligen politischen Grenzen im Landkreis, über Ausnahmen entscheidet
die Kreismitgliederversammlung.
- Die Ortsverbände sollen mindestens 7 Mitglieder umfassen.
- Die Ortsverbände sind zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu ihren
Gebietskörperschaften berechtigt.
- Die Auflösung und der Ausschluss von Ortsverbänden sowie die Amtsenthebung
ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die
Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Gegen diese Maßnahmen ist
die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede Person werden,
die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei
(Satzung und Programme) bekennt und keiner anderen Partei angehört.
- Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht.
- Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Kreisverband ermöglicht.
Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband.
Die Kreismitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit eine
Mitarbeit ablehnen. Die MitarbeiterInnen haben das Recht, sich an der
politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sind aber
nicht stimmberechtigt. Sie erhalten die gleichen Informationen wie
Mitglieder des Kreisverbandes.
§ 6 AUFNAHME VON MITGLIEDERN
- Die Aufnahme in die Partei ist nur natürlichen Personen möglich.
- Die Aufnahme muss durch Interessierte schriftlich beantragt werden. Über
die Aufnahme entscheiden die entsprechenden Ortsverbände gemäß ihrer
Satzung oder der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit. Die
Kreismitgliederversammlung ist über Neumitgliedschaften zu informieren.
Der Vorstand behält sich vor den Antragsteller/die Antragstellerin zu
einer persönlichen Vorstellung in eine Vorstandssitzung einzuladen. Über
die Aufnahme ist innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags zu
entscheiden.
- Gegen eine Zurückweisung können Bewerbende bei der Mitgliederversammlung
Widerspruch einlegen. Die/der AntragstellerIn ist anzuhören.
Zurückweisungen sind schriftlich durch den Kreisvorstand zu begründen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern mit
einfacher Mehrheit.
- Der Kreisvorstand kann die Entscheidungsgewalt über Mitgliedschaften in
konkreten Fällen an die Kreismitgliederversammlung übertragen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die entsprechenden
entscheidenden Gremien.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Übertritt zu einer anderen
Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierende Liste, durch Ausschluss
oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweiligen
Vorstand.
- Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die jeweilige
Mitgliederversammlung, bei der das auszuschließende Mitglied
Anhörungsrecht hat, mit einfacher Mehrheit. Berufungsinstanz ist das
Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung.
- Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet.
Zahlt ein Mitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so
gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung
als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen
werden.
§ 8 ORGANE DES KREISVERBANDES
Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
§ 9 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
- Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und
erschienenen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes erschienene Mitglied
hat eine Stimme. Nichtmitglieder können teilnehmen.
- Die Kreismitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einem Vorschlag zur
Tagesordnung einberufen. Eine Kreismitgliederversammlung ist auch dann vom
Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies
schriftlich beantragen.
- Die Einladung erfolgt bis spätestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin
per eMail an die zuletzt bekannt gegebene Mailadresse. Wenn keine
Mailadresse bekannt ist, erfolgt die Einladung schriftlich per Post. Bei
besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt
werden.
- Die Kreismitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr
einzuberufen.
- Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder aber nicht weniger als 10
Mitglieder anwesend sind.
§ 10 AUFGABEN DER KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind:
- Wahl der drei gleichberechtigten, geschäftsführenden
Vorstandsmitglieder und bis zu vier BeisitzerInnen - Wahl der beiden KassenprüferInnen,
- Wahl der Delegierten zu den Landes- und Bundesversammlungen
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Resolutionen,
- Beschlussfassung über Programme und Satzung des Kreisverbandes sowie
deren Änderung, - Bestätigung/Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern,
- Einleitung von Ausschlussverfahren,
- Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.
- Wahl der drei gleichberechtigten, geschäftsführenden
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Entscheidung über §
10, Ziffer 10 erfordert eine 2/3 Mehrheit. Satzungsänderungen benötigen
ebenfalls eine 2/3 Mehrheit.
- Bei Wahlen findet das Frauenstatut Anwendung
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei
den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen
kein Widerspruch erhebt.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Erreicht keiner der BewerberInnen die Mehrheit, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden BewerberInnen mit den meisten Stimmen statt.
§ 11 VORSTAND
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei SprecherInnen und dem/der
SchatzmeisterIn.
- Eine Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes um bis zu vier
BeisitzerInnen ist möglich; sie bilden dann zusammen mit dem
geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand
- Der Vorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für zwei Jahr
gewählt.
- Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen; die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands vertreten den Kreisverband nach innen und
außen.
- Vorstandssitzungen sind offen für alle Mitglieder, die Ortsverbände sind
zu informieren
- Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand sind nur auf der
Kreismitgliederversammlung zulässig. Vorstandsmitglieder können auf der
Kreismitgliederversammlung jederzeit mit absoluter Stimmenmehrheit der
Stimmberechtigten abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Initiativ-
oder Dringlichkeitsantrages.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden
und ihr rechenschaftspflichtig.
§ 12 BEITRAGS – UND KASSENORDNUNG
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Kreismitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von dem/der KreiskassiererIn eingezogen.
- Den Ortsverbänden stehen gezahlte Mitgliedsbeiträge abzüglich der Bundes
und Landesmark, sowie des Kreisanteils zu.
- Die weitere Beitrags- und Kassenordnung wird in den Ausführungsbeschlüssen
zu dieser Satzung geregelt
§ 13 ABSCHLUSS VON RECHTSGESCHÄFTEN
Rechtsgeschäfte für den Kreisverband dürfen nur ausdrücklich von der
Kreismitgliederversammlung dazu ermächtigte Personen abschließen. Ausgenommen
sind Kassen– und Geschäftsführungsangelegenheiten; diese sind mehrheitlich vom
Vorstand zu beschließen.
§ 14 HAFTUNG FÜR SCHULDEN
Für Schulden des Kreisverbandes haftet gemäß § 54 BGB nur das Vermögen des
Kreisverbandes. Diese Bestimmung muss in alle Verträge, die ermächtigte Personen
mit Außenstehenden abschließen, aufgenommen werden.
§ 15 RÜCKERSTATTUNG VON AUSGABEN
Mitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erstattung entstandener
Ausgaben, die im Auftrag des Kreisverbandes entstanden sind.
Geänderte Fassung einstimmig beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am
07.05.2003
Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 11.05.2010
Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 05.05.2013
================================================================================-
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Ausführungsbeschlüsse
MITGLIEDSCHAFT/GLIEDERUNG
- Eine Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen im Kreis Bad Dürkheim
bedingt grundsätzlich die Mitgliedschaft im Kreisverband Bad Dürkheim von
Bündnis 90/ Die Grünen.
- Die Mitglieder des Kreisverbandes Bad Dürkheim können sich einem
Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen auf Stadt-, Stadtteil-,
Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Ortsteilebene innerhalb des
Kreisverbandes zuordnen.
- Die Ortsverbände haben Satzungsrecht. Sie erkennen die Satzung und die
Ausführungsbeschlüsse des Kreisverbandes an.
- Die Ortsverbände sind zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
verpflichtet. Dazu zählen insbesondere die sofortigen Mitgliedermeldungen.
Bei Verstoß gegen die Pflichten kann der Ortsverband durch einfache
Mehrheit der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.
DELEGATION
- Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten und ihre
StellvertreterInnen zu Landes- und Bundesversammlungen zusammen für ein
Jahr. Scheidet im Laufe des Jahres eine Delegierte oder ein Delegierter
bzw. deren Stellvertreter aus, findet auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
- Jede/r Delegierte kann mit einfacher Mehrheit durch die
Kreismitgliederversammlung abgewählt werden.
- Ortverbände haben pro 10 Mitglieder ein Vorschlagsrecht für eine/n
Delegierte/n und deren StellvertreterIn zu den
Landesdelegiertenversammlungen. Die restlichen Delegierten und
StellvertreterInnen werden auf Vorschlag der Kreismitgliederversammlung
gewählt.
FRAUENSTATUT
Auf Kreisebene zu besetzende Gremien gehören zur Hälfte Frauen an. Wahllisten
sind alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die
ungeraden Listenplätze zur Verfügung stehen. Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Plätzen kandidieren, bzw.
gewählt werden, so bleibt der Platz zunächst unbesetzt. Die Wahl wird auf die
nächste Mitgliederversammlung verschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis
auf die anstehende Wahl eingeladen wird.
ANTRAGSRECHT
- Mitglieder und satzungsgemäß berechtigte Personen können ihr Antragsrecht
auf der Kreismitgliederversammlung ausüben. Ein Antrag muss 14 Tage vor
der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
- Ein Initiativantrag muss schriftlich vor der Eröffnung der Tagesordnung
der Versammlungsleitung durch mindestens drei antragsberechtigte Personen
vorgelegt werden. Zur weiteren Behandlung bedarf er einer 2/3 Mehrheit.
- Ein Dringlichkeitsantrag der sich während der Kreisversammlung ergibt,
kann während der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Er bedarf
der schriftlichen Form und einer Unterstützung durch mindestens 5
antragsberechtigte Personen und zur weiteren Behandlung einer 2/3
Mehrheit.
KASSENORDNUNG
- Ortsverbände unterhalten keine eigene Kassenführung. Die
Ortsverbandskassen werden als Unterkonten in der Kreisbuchhaltung geführt.
- Bei den Ortsverbänden können Handkassen geführt werden. Auf die
Vorschriften der Belegführung wird ausdrücklich hingewiesen.
- Falls Spenden zweckgebunden einem Ortsverband zugewiesen wurden, werden
diese Mittel der entsprechende Kasse zugeführt.
BEITRAGSORDNUNG
- Die Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder des Kreisverbandes Bad Dürkheim
werden von der KreiskassiererIn erhoben. Die Beiträge fließen der
Kreiskasse zu. Es werden die erforderlichen Abführungen für den Bundes-
und Landesanteil getätigt.
- Die Kreismitgliederversammlung legt die Mindestbeitragshöhe für alle
Mitglieder im Kreisverband fest. Der Mindestbeitrag setzt sich aus
- einem Anteil für den Bundesverband
- einem Anteil für den Landesverband sowie
- einem Anteil für den Kreisverband zusammen.
Über dieden Bundes- und LandesmarkLandesanteil entscheiden die entsprechenden Bundes- und
Landesgremien. Über den Kreisanteil entscheidet die Kreismitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Gezahlte Mitgliedsbeiträge, die über dem Mindestbeitrag
liegen, werden zwischen Kreisverband und Ortsverband geteilt. Falls keine
Mitgliedschaft bei einem Ortsverband besteht, stehen sie allein dem Kreisverband
zu.
- Der Kreisverband erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Zahlung
des Jahresbeitrages ist zum 30. Juni eines Jahres fällig.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beitritts zu Bündnis 90/Die
Grünen.
Der monatliche Mindestbeitrag errechnet sich derzeit aus
2,55 EUR Bundesanteil
2,55 EUR Landesanteil
1,00 EUR Kreisanteil
auf insgesamt 6,10 EUR pro Monat bzw. 73,20 EUR Jahresaufkommen. Dieser Beitrag
gilt für Mitglieder ohne einkommen- und lohnsteuerrelevantem Einkommen.
Mitglieder mit einem einkommen- und lohnsteuerrelevanten Einkommen zahlen einen
Jahresmitgliedsbeitrag von 146,40 EUR.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit einen höheren Beitrag zu leisten.
Sonderkonditionen bieten wir für Sozialhilfeempfänger, Auszubildende,
SchülerInnen und StudentInnen an, diese zahlen einen reduzierten Mindestbeitrag
in Höhe des jeweiligen Bundes- und Landesanteils von derzeit EUR 5,10 monatlich
( EUR 61,20 pro Jahr).
Alle einkommen- und lohnsteuerzahlenden Mitglieder erhalten
Steuervergünstigungen beim Lohnsteuer-/Einkommensteuerjahresausgleich, indem sie
den Mitgliedsbeitrag geltend machen können.
Kreistagsmitglieder, die der bündnisgrünen Kreisfraktion angehören, werden
aufgefordert zusätzlich einen Sonderbeitrag zu zahlen.
KOSTENERSTATTUNGSORDNUNG
Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes findet Anwendung
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