Veranstaltung: | KMV 04.09.19 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 08.08.2019, 08:40 |
A1: Satzungsänderungen
Titel
Antragstext
• Mitglied des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede natürliche Person
werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei
(Satzung und Programme) bekennt und keiner anderen Partei angehört. Die deutsche
Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
• Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Kreisverband ermöglicht. Voraussetzung
ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband. Die
Kreismitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit eine Mitarbeit
ablehnen. Die Mitarbeitenden haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und
Diskussion in der Partei zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie
erhalten die gleichen Informationen wie Mitglieder des Kreisverbandes.
• Die Aufnahme muss durch Interessierte schriftlich beantragt werden. Über die
Aufnahme entscheiden die entsprechenden Ortsverbände gemäß ihrer Satzung oder
der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit. Die Kreismitgliederversammlung ist
über Neumitgliedschaften zu informieren. Der Vorstand behält sich vor,
Antragsstellende zu einer persönlichen Vorstellung in eine Vorstandssitzung
einzuladen. Über die Aufnahme ist innerhalb von acht Wochen nach Eingang des
Antrags zu entscheiden.
• Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die jeweilige
Mitgliederversammlung, bei der das auszuschließende Mitglied Anhörungsrecht hat,
mit einfacher Mehrheit. Über den Auschluss eines Mitglieds entscheidet das
Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung. Ein Mitglied
kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen
die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt
und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Organe oder
Gremien des Landesverbandes nach §6 der Landessatzung, sowie die Orts- und
Kreismitgliederversammlungen. Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts
ist die Berufung beim Bundesschiedsgericht möglich. Das Nähere regelt die
Landesschiedsgerichtsordnung.
• Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet. Zahlt
ein Mitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies
nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf
diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Vom Beitrag aus
sozialen Gründen freigestellte Mitglieder bleiben von dieser Regelung unberührt.
• Die Einladung erfolgt bis spätestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin per
E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Mailadresse. Wenn keine Mailadresse
bekannt ist, oder ein Mitglied dies explizit wünscht, erfolgt die Einladung
schriftlich per Post. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf
drei Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung
eingangs bestätigt werden.
• Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand sind nur auf der
Kreismitgliederversammlung zulässig. Vorstandsmitglieder können auf der
Kreismitgliederversammlung jederzeit mit absoluter Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines
Initiativ- oder Dringlichkeitsantrages.
• Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten und ihre
Stellvertreter*innen zu Landes- und Bundesversammlungen zusammen für ein Jahr.
Scheidet im Laufe des Jahres eine Delegierte oder ein Delegierter bzw. deren
Stellvertreter*in aus, findet auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine
Nachwahl statt.
Auf Kreisebene zu besetzenden Gremien gehören zur Hälfte Frauen an. Wahllisten
sind alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die
ungeraden Listenplätze zur Verfügung stehen. Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Plätzen kandidieren, bzw.
gewählt werden, so bleibt der Platz zunächst unbesetzt. Die Wahl wird auf die
nächste Mitgliederversammlung verschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis
auf die anstehende Wahl eingeladen wird.
Über den Bundes- und Landesanteil entscheiden die entsprechenden Bundes- und
Landesgremien. Über den Kreisanteil entscheidet die Kreismitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Gezahlte Mitgliedsbeiträge, die über dem Mindestbeitrag
liegen, werden zwischen Kreisverband und Ortsverband geteilt. Falls keine
Mitgliedschaft bei einem Ortsverband besteht, stehen sie allein dem Kreisverband
zu.
Mitglieder mit einem einkommensteuer- und lohnsteuerrelevanten Einkommen zahlen
den doppelten Jahresmitgliedsbeitrag von 169,20 EUR. Alle einkommensteuer- und
lohnsteuerzahlenden Mitglieder erhalten Steuervergünstigungen beim Lohnsteuer-
/Einkommensteuerjahresausgleich, indem sie den Mitgliedsbeitrag geltend machen
können.
Änderungsanträge
- Ä1 (Kreisvorstand, Eingereicht)
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